Öffentlich einsehbar heißt nicht frei verwendbar. Die Übernahme beruflicher Profildaten kann sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, es bleiben aber die Informationspflicht nach Art. 14 und das Widerspruchsrecht nach Art. 21.
Zusätzlich zur Datenschutzfrage steht die vertragliche: Die Nutzungsbedingungen von LinkedIn untersagen automatisiertes Auslesen. Das ist kein DSGVO-Thema, kann aber zur Sperrung des Kontos führen und ist zivilrechtlich relevant. Praktisch heißt das: Umfang begrenzen auf das, was du für die Ansprache wirklich brauchst, Herkunft im Datensatz vermerken, Informationspflicht in die erste Nachricht integrieren. Das ist keine Rechtsberatung.