Die Verarbeitung geschäftlicher Kontaktdaten für Direktwerbung kann sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Fall. Das ersetzt nicht die separate Zulässigkeit der Ansprache nach UWG.
Drei Pflichten werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, wenn du Daten nicht bei der Person selbst erhoben hast, mit Frist von einem Monat. Zweitens die Interessenabwägung, die dokumentiert vorliegen muss. Drittens das Widerspruchsrecht nach Art. 21, das in jeder Nachricht umsetzbar sein muss. Wer diese drei sauber hat, steht deutlich besser da. Das ist keine Rechtsberatung.