Nicht zwingend eine Einwilligung, aber eine belastbare Rechtsgrundlage. Für die Anreicherung geschäftlicher Kontaktdaten kommt regelmäßig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, verbunden mit einer dokumentierten Interessenabwägung.
Praktisch hängen daran drei Punkte. Der Anbieter, der anreichert, ist in der Regel Auftragsverarbeiter, das verlangt einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Bei Anbietern außerhalb der EU kommt die Frage des Drittlandtransfers dazu. Und die betroffene Person muss nach Art. 14 informiert werden. Je sensibler das angereicherte Merkmal, desto schwerer wiegt die Abwägung: Firmengröße ist unkritischer als Verhaltensdaten. Das ist keine Rechtsberatung.