Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 UWG grundsätzlich unzulässig, auch zwischen Unternehmen. Die Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG greift nur bei Bestandskunden für ähnliche eigene Produkte und ist eng gefasst.
Wichtig ist die Trennung zweier Rechtsgebiete. Die DSGVO regelt, ob du die Daten verarbeiten darfst, dafür kommt ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f in Betracht. Das UWG regelt getrennt davon, ob du werben darfst. Beide müssen erfüllt sein. In der Praxis heißt das für den DACH-Markt: Kaltakquise per Mail bleibt rechtlich angreifbar, und die Risikoabwägung gehört ausdrücklich in die Kanalentscheidung. Das ist keine Rechtsberatung, klär den konkreten Fall mit einem Anwalt.